Initiative Gesundheit e.V. – ein unabhängiger und gemeinnützige Zwecke verfolgender Verein

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Initiative Gesundheit“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Oldenburg. Der Verein kann Ortsvereine errichten.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg eingetragen werden.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins:

Der Verein fördert das Gesundheitswesen, insbesondere werden Problemlösungen zum Thema Rückenschmerzen und Einschränkungen der Körperfunktionen sowie Prävention bei ernährungsbedingten Erkrankungen erarbeitet.
Schmerzen werden durch präventive Maßnahmen vermieden. Wenn sie dennoch auftreten, wird eine optimale Behandlung gefördert. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet der Verein mit allen Organisationen und Institutionen zusammen, die hierbei behilflich sein können.

Aufgaben des Vereins sind:

Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Information über vorbeugende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten bei Erkrankungen,
Kooperation mit Patienten, Ärzten, Therapeuten, Helfern und Institutionen aus den Fachbereichen,
Organisation von Veranstaltungen und Projekten, die diesem Ziel dienen.

Konkret werden Erfahrungen über Medikation, gesunde Ernährungsmethoden, Lebensgewohnheiten, Schmerzbehandlung und Problemlösungen zur Erhaltung und Steigerung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit ausgetauscht. Hierüber werden Informationsveranstaltungen für die Mitglieder und Nichtmitglieder abgehalten.

Die für den Verein tätigen Organe und Einzelpersonen haben alles zu unterlassen, was die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen oder gefährden könnte.

§ 3  Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck das Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Eintritt der Mitglieder

Der Verein strebt die Mitgliedschaft von natürlichen Personen (ordentliche Mitglieder) und juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder) an, die zur Förderung des Vereinzwecks ihre Unterstützung anbieten. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5  Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Nichtzahlung fälliger Beiträge innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung durch die Geschäftsleitung.

§ 6  Ausschluß eines Mitglieds

Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Verpflichtung dem Verein gegenüber nicht nachkommt. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7  Beiträge und Einnahmen

Der Verein erhebt Beiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Er ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im voraus zu entrichten. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein dienen wie Beiträge nur satzungsgemäßen Zwecken.

§ 8  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsleitung.

§ 9  Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die folgende Funktionen und Aufgaben übernehmen:

Vorsitzender (Sprecher des Vereins),
Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender),
Schriftführer.

Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis die Geschäftsleitung.

Der Gründungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei Neuwahlen kann ein Vorstandsmitglied für die Dauer von einem bis maximal fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder soll so bestimmt werden, daß pro Jahr maximal zwei Vorstandspositionen oder eine Geschäftsführerposition zur Neubesetzung anstehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest des laufenden Geschäftsjahres ein Ersatzmitglied bestimmen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zweidrittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik. Die Geschäftsleitung setzt die Beschlüsse um. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10.1  Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Sie berichtet dem Vorstand über den Verlauf der Vereinsaktivitäten regelmäßig in den Vorstandssitzungen und bei besonderer Veranlassung.

§ 11  Beschränkungen

Die Geschäftsleitung ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes Kredite oder Darlehen aufzu-nehmen.

§ 12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung jährlich statt. Der Vorstand erstellt einen Rechenschafts- und Kassenbericht.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder eines seiner weiteren Mitglieder geleitet.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).

Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dieses wünscht.

Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstands ruht, sofern die Beschlußfassung die Entlastung des Vorstands betrifft. Beschlußfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Neinstimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert einen weiteren Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13  Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über die Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Der Versammlungsleiter und der von der Versammlung zu wählende Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Im Falle der Auflösung und für den Fall des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Tilgung aller verbleibenden Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Betreuung und Behandlung von Behinderten.

(Stand: 25.09.2003)